Die E-Bilanz, auch Elektronische Bilanz, ist in Deutschland für alle bilanzierenden Unternehmen verpflichtend. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres muss die Unternehmensbilanz an das zuständige Finanzamt gesendet werden. Wie der Name bereits verrät, erfolgt diese Übermittlung zwingend auf elektronischem Wege. Doch was es genau mit der E-Bilanz auf sich hat, wer sie übermitteln muss und wie das am besten geht, haben wir in diesem Blogbeitrag einmal genauer zusammengefasst.
Was ist eigentlich eine E-Bilanz?
Um die Kommunikation und Arbeitsabläufe zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung zu optimieren, werden immer mehr Prozesse elektronisch umgesetzt. Mit dem § 5b EstG wurde eine Regelung geschaffen, die zu einer moderneren und unbürokratischeren Übermittlung von Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung beisteuert. Als „E-Bilanz“ wird in diesem Zusammenhang die elektronische Übermittlung einer Unternehmensbilanz an das Finanzamt bezeichnet. In Deutschland besteht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, die Pflicht, die Bilanz elektronisch zu übermitteln. Durch die elektronische Übertragung sollen Fehler vermieden und die Plausibilitätskontrollen erleichtert werden. Davon profitiert nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Unternehmen. Daten können so schnell und medienbruchfrei übermittelt werden und die Bearbeitungszeit wird verkürzt.
Wer muss eine E-Bilanz abgeben?
Wie bereits erwähnt, unterliegen in Deutschland seit einigen Jahren alle bilanzierenden Unternehmen der E-Bilanz-Pflicht. Konkret sind zur Abgabe des elektronischen Jahresabschlusses an das Finanzamt alle Steuerpflichtigen, die nach HGB oder § 140 und § 141 Abgabeordnung (AO) buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen, aufgefordert. Dazu zählen zum Beispiel:
- Alle Unternehmen, die auf Grund ihrer Rechtsform zur Bilanz verpflichtet sind
- Einzelkaufleute, deren Umsatz oder Jahresgewinn oberhalb festgelegter Grenzwerte liegt
- Gewerbetreibende, die freiwillig bilanzieren
- Freiberufler, die freiwillig bilanzieren
Zusätzlich muss eine E-Bilanz in folgenden Fällen abgegeben werden:
- Bei einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung muss eine Aufgabebilanz erstellt werden
- Bei einer Unternehmensgründung muss eine Eröffnungsbilanz eingereicht werden
Welche Daten muss die E-Bilanz enthalten?
Das Bundesministerium für Finanzen legt Jahr für Jahr fest, welche Daten für die E-Bilanz zu übermitteln sind. Dabei wird das vorgeschriebene Datenschema zur Übermittlung von Jahresabschlüssen als HGB-Taxonomie bezeichnet. Diese Taxonomien werden jährlich aktualisiert sowie versioniert und können unter esteuer.de eingesehen werden. Dabei gibt es Regelungen für alle Branchen sowie zu den Berichtsbestandteilen (z.B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Für den Mindestumfang des amtlichen Datensatzes müssen nur die für die jeweilige Rechtsform und den Wirtschaftszweig relevanten „Mussfelder“ befüllt und übermittelt werden. Je nach Sachverhalt zählen dazu unter anderem:
- Steuerbilanz oder Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anlagenspiegel
- Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich
- Ergebnisverwendung
- Steuerliche Gewinnermittlung
Wie werden die Daten an das Finanzamt übermittelt?
Für die Übermittlung der E-Bilanz an das Finanzamt wird das XBRL Datenformat genutzt. Die extensible Business Reporting Language ist eine Computersprache, welche für die Automatisierung von Wirtschaftsinformationen entwickelt wurde. Dadurch ist der Datensatz sowohl strukturiert als auch standardisiert und eine einheitliche Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden ist sichergestellt. Mit Hilfe einer Software wird der Datensatz über eine integrierte Schnittstelle an das Online-Portal der Länderfinanzbehörde ELSTER übermittelt.
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